
Die Kernaufgabe von Bildredakteuren und Fotografen ist nicht das blinde Anwenden von Regeln, sondern eine aktive Risikoabwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz, um rechtssichere und ethisch fundierte Entscheidungen zu treffen.
- Die Unschuldsvermutung und der Schutz der Würde sind absolute Prioritäten, die über dem reinen Nachrichtenwert stehen.
- Kontext ist entscheidend: Eine Person ist nicht automatisch „Beiwerk“, nur weil sie im öffentlichen Raum fotografiert wird. Die Bildaussage bestimmt über die Rechtmäßigkeit.
Empfehlung: Etablieren Sie einen standardisierten Prüfprozess im Redaktionsalltag, der über die reine Frage „Darf ich das?“ hinausgeht und die potenziellen Konsequenzen einer Veröffentlichung für die abgebildete Person systematisch bewertet.
Jeder Bildredakteur und Pressefotograf in Deutschland kennt diesen Moment der Unsicherheit: Ein starkes, emotionales Bild von einer Demonstration liegt vor, doch einzelne Gesichter sind klar erkennbar. Die Frage, die nun im Raum steht, ist mehr als nur eine technische. Sie ist eine Gratwanderung zwischen dem Informationsauftrag der Presse und dem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht. Die Angst vor einer öffentlichen Rüge durch den Deutschen Presserat ist dabei ein ständiger Begleiter, der die redaktionellen Entscheidungen maßgeblich beeinflusst. Viele verlassen sich auf pauschale Annahmen wie „Versammlungen sind zeitgeschichtliche Ereignisse, da ist das erlaubt“ oder „Im öffentlichen Raum darf man alles fotografieren“.
Diese Vereinfachungen sind jedoch gefährlich und führen immer wieder zu Verstößen gegen den Pressekodex. Die ethischen Richtlinien, insbesondere die Ziffer 8 zum Schutz der Persönlichkeit, sind keine starren Gesetze, sondern ein Rahmenwerk zur Abwägung von Interessen. Aber was, wenn die wahre Kunst nicht darin besteht, die Regeln auswendig zu lernen, sondern einen proaktiven Prozess der Risikoabwägung zu meistern? Was, wenn der Schlüssel zur Vermeidung von Rügen in einer systematischen Entscheidungsmatrix liegt, die über den Einzelfall hinausgeht und eine ethisch fundierte Haltung im Umgang mit Bildmaterial schafft?
Dieser Artikel übersetzt die abstrakten Ziffern des Pressekodex in konkrete, praxisnahe Handlungsanweisungen für den Redaktionsalltag. Er bietet keine simplen Ja/Nein-Antworten, sondern ein tiefgehendes Verständnis der Prinzipien, die hinter den Regeln stehen. Von der Darstellung von Unfallopfern über die heikle Verdachtsberichterstattung bis hin zur Frage, wann ein Markenlogo zur unerwünschten Schleichwerbung wird – wir analysieren die häufigsten Fallstricke und zeigen auf, wie Sie nicht nur Rügen vermeiden, sondern Ihre journalistische Verantwortung souverän wahrnehmen.
Der folgende Leitfaden führt Sie durch die entscheidenden Abwägungen, die im Pressealltag täglich getroffen werden müssen. Er dient als Kompass, um die Grenzen zwischen zulässiger Dokumentation und unzulässigem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sicher zu navigieren.
Inhaltsverzeichnis: Ihr Leitfaden zur Anwendung des Pressekodex in der Bildpraxis
- Warum Sie Unfallopfer nicht in herabwürdigenden Posen zeigen dürfen
- Wie bebildern Sie einen Verdacht, ohne den Verdächtigen vorzuverurteilen?
- Schleichwerbung oder Requisite: Wann wird das Markenlogo im Bild zum Problem?
- Das Risiko, ein Symbolbild nicht als solches zu markieren und Leser zu täuschen
- Wann endet das öffentliche Interesse bei Fotos von Kindern prominenter Eltern?
- Warum eine Person vor dem Brandenburger Tor nicht automatisch „Beiwerk“ ist
- Der Fehler beim Upload, der Demonstranten ungewollt an den Pranger stellt
- Dürfen Sie Passanten im Hintergrund Ihres Fotos ungefragt veröffentlichen?
Warum Sie Unfallopfer nicht in herabwürdigenden Posen zeigen dürfen
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen gehört zum Kern des journalistischen Auftrags. Doch hierbei kollidiert das Informationsinteresse der Öffentlichkeit am stärksten mit dem Schutz der Persönlichkeit. Ziffer 8 des Pressekodex stellt klar, dass die Presse die Würde des Menschen zu achten hat. Dies gilt insbesondere für Personen in einer extremen Notsituation. Eine Darstellung, die ein Opfer in einer hilflosen, leidenden oder entwürdigenden Situation zeigt, ist grundsätzlich unzulässig. Der Fokus liegt hier auf der Vermeidung einer Sensationsberichterstattung, die das Leid der Betroffenen für die Befriedigung von Neugier instrumentalisiert.
Das Argument des öffentlichen Interesses tritt in diesen Fällen fast immer hinter dem Schutzinteresse des Opfers zurück. Selbst wenn die Person nicht direkt identifizierbar ist, kann eine entwürdigende Darstellung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen und das Ansehen des Mediums nachhaltig schädigen. Die Praxis zeigt, dass Verstöße in diesem Bereich konsequent geahndet werden. So dokumentiert der Deutsche Presserat regelmäßig Rügen gegen Medien, die diese Grenze überschreiten. Allein im Jahr 2023 gab es mehrere Fälle, wie die Übersicht des Deutschen Presserats zeigt, in denen Verlage wegen Verstößen gegen den Schutz der Persönlichkeit gerügt wurden.
Die redaktionelle Entscheidung muss daher lauten: Zeigen Sie die Folgen des Unglücks, die Arbeit der Rettungskräfte oder das Ausmaß des Schadens, aber niemals das individuelle Leid der Opfer in einer Weise, die sie zum Objekt degradiert. Eine respektvolle Distanz ist hier nicht nur ein Gebot der Ethik, sondern auch eine Maßnahme zur professionellen Risikominimierung.
Wie bebildern Sie einen Verdacht, ohne den Verdächtigen vorzuverurteilen?
Die Verdachtsberichterstattung ist eine der heikelsten Disziplinen im Journalismus. Hier gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Eine identifizierende Bildberichterstattung über einen Tatverdächtigen stellt einen massiven Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar und kann ihn sozial und beruflich stigmatisieren. Der Pressekodex ist hier unmissverständlich, wie eine Richtlinie zu Ziffer 13 festhält: „Bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung, auch im Falle eines Geständnisses.“ Eine Person darf nicht als Schuldiger dargestellt werden, solange kein Urteil gesprochen ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass Gesichter von Verdächtigen in der Regel unkenntlich gemacht werden müssen (z.B. durch Verpixelung oder Augenbalken). Ausnahmen sind nur bei schweren Straftaten und einem überragenden öffentlichen Interesse an der Identität der Person denkbar, etwa bei einer öffentlichen Fahndung. Der Schlüssel zur rechtssicheren Bebilderung liegt in der Abwägung. Kriterien sind die Schwere der Tat, der Bekanntheitsgrad der Person und ob die Tat in der Öffentlichkeit begangen wurde. Selbst dann muss im Text unmissverständlich klargestellt werden, dass es sich um einen Verdacht handelt (z.B. durch die Verwendung des Wortes „mutmaßlich“).

Die visuelle Darstellung trägt maßgeblich zur Wahrnehmung bei. Ein unverpixeltes Foto suggeriert Schuld, selbst wenn der Begleittext differenziert. Die Entscheidung im Redaktionsalltag, wie im Bild oben dargestellt, erfordert daher eine bewusste Auseinandersetzung mit der potenziellen Prangerwirkung. Es ist die Aufgabe des Redakteurs, das Informationsinteresse zu bedienen, ohne eine Vorverurteilung zu transportieren. Im Zweifelsfall muss das Schutzinteresse des Betroffenen immer Vorrang haben, bis ein erstinstanzlicher Schuldspruch vorliegt.
Schleichwerbung oder Requisite: Wann wird das Markenlogo im Bild zum Problem?
In der authentischen Pressefotografie sind Markenlogos allgegenwärtig – auf Kleidung, Plakaten oder Fahrzeugen. Grundsätzlich stellt dies kein Problem dar, solange die redaktionelle Berichterstattung im Vordergrund steht. Gemäß Ziffer 7 des Pressekodex müssen redaktionelle Inhalte und Werbung jedoch klar voneinander getrennt sein. Ein Problem entsteht, wenn ein Produkt oder eine Marke ohne triftigen redaktionellen Grund übermäßig prominent oder in einem werblichen Kontext dargestellt wird. Dann besteht der Verdacht der Schleichwerbung.
Die Grenze ist oft fließend. Ein Demonstrant, der ein T-Shirt mit einem großen Markenlogo trägt, ist Teil der Realität und die Darstellung in der Regel unproblematisch. Wird jedoch ein Detailfoto ausschließlich von diesem Logo gemacht und ohne direkten Nachrichtenbezug veröffentlicht, kann dies als unzulässige Werbung gewertet werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen von Servicethemen oder Produkttests vorgestellt werden. Hier muss die redaktionelle Unabhängigkeit gewahrt bleiben und darf nicht durch finanzielle Interessen untergraben werden. Dass diese Grenze auch von großen Medienhäusern manchmal überschritten wird, zeigen Rügen des Presserats. So wurde beispielsweise kritisiert, wenn als Partnerinhalt deklarierte Werbung nicht eindeutig als „Anzeige“ gekennzeichnet war, wie der Presserat in einer Rügenbegründung feststellte.
Die folgende Tabelle bietet eine Orientierung zur Einordnung von Markenlogos in der Pressefotografie gemäß den ethischen Richtlinien des Deutschen Presserats.
| Situation | Bewertung | Begründung nach Pressekodex |
|---|---|---|
| Logo auf Kleidung eines Demonstranten | Meist unproblematisch | Teil der authentischen Dokumentation |
| Prominentes Logo auf Protestschild | Grauzone | Abhängig von redaktioneller Relevanz |
| Nachträgliches Hinzufügen von Logos | Verboten | Manipulation gemäß Ziffer 2 |
| Wegretuschieren kontextrelevanter Logos | Problematisch | Kann Bildaussage verfälschen |
Entscheidend ist letztlich immer die Intention: Dient die Abbildung des Logos der authentischen Dokumentation eines Ereignisses oder der gezielten, unbezahlten Bewerbung eines Produkts? Im Zweifelsfall ist es ratsam, die Marke weniger prominent abzubilden oder auf die Veröffentlichung zu verzichten.
Das Risiko, ein Symbolbild nicht als solches zu markieren und Leser zu täuschen
Nicht jedes Bild in einem Artikel ist eine dokumentarische Abbildung des konkreten Ereignisses. Oft greifen Redaktionen auf Archivbilder, Illustrationen oder gestellte Fotos zurück, um ein Thema zu bebildern. Diese sogenannten Symbolbilder sind ein legitimes journalistisches Mittel. Sie werden jedoch dann zum Problem, wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind und beim Leser den Eindruck erwecken, sie würden eine reale, aktuelle Situation dokumentieren. Dies stellt eine Täuschung des Lesers dar und verstößt gegen die Richtlinie 2.2 des Pressekodex.
Die Richtlinie fordert eine unmissverständliche Klarstellung, wenn eine Illustration – insbesondere eine Fotografie – fälschlicherweise als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden könnte. Die Kennzeichnung muss deutlich wahrnehmbar sein, üblicherweise in der Bildlegende oder im direkten Bezugstext. Gängige Formulierungen sind „Symbolfoto“, „Archivbild“ oder „gestellte Szene“.
Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich um ein Symbolbild handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. Ersatz- oder Behelfsillustrationen, symbolische Illustrationen, Fotomontagen oder sonstige Veränderungen müssen deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar gemacht werden.
– Pressekodex Richtlinie 2.2, Deutscher Presserat
Dieses Gebot der Transparenz ist entscheidend für die Glaubwürdigkeit der Presse. Leser müssen darauf vertrauen können, dass das, was sie sehen, der Realität entspricht oder klar als Interpretation gekennzeichnet ist. Ein nicht deklariertes Symbolbild untergräbt dieses Vertrauen. Besonders kritisch wird es, wenn Symbolbilder Personen in einem negativen oder heiklen Kontext zeigen (z.B. ein Bild einer beliebigen Person zur Illustration eines Artikels über Arbeitslosigkeit). Dies kann nicht nur ethisch bedenklich sein, sondern auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten, unbeteiligten Person verletzen.
Wann endet das öffentliche Interesse bei Fotos von Kindern prominenter Eltern?
Kinder genießen im Presserecht einen besonderen Schutz. Ihr Recht auf eine ungestörte Entwicklung und der Schutz ihrer Privatsphäre wiegen grundsätzlich schwerer als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gilt auch und insbesondere für die Kinder von Prominenten, Politikern oder anderen Personen des öffentlichen Lebens. Zwar mag an den Eltern ein öffentliches Interesse bestehen, dieses erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf deren minderjährige Kinder. Die Berichterstattung über Kinder ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn sie selbst durch ihr Verhalten (z.B. als „Klimaikone“) in die Öffentlichkeit treten oder wenn die Berichterstattung einem höheren Gut dient (z.B. bei einer Vermisstenmeldung).
Der Pressekodex fordert eine besondere Zurückhaltung bei der Recherche und Berichterstattung über Kinder und Jugendliche. Ihre eingeschränkte Willenskraft oder besondere Lage darf nicht ausgenutzt werden. Auf Demonstrationen oder bei öffentlichen Auftritten ihrer Eltern sind Kinder keine „Freiwild“. Ihre Gesichter müssen grundsätzlich unkenntlich gemacht werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche und informierte Einwilligung der Sorgeberechtigten vor. Die bloße Anwesenheit bei einem öffentlichen Ereignis rechtfertigt keine identifizierende Darstellung. Der Grundsatz lautet: Im Zweifel immer zugunsten des Kindesschutzes entscheiden. Die Schutzpriorität ist absolut und nicht verhandelbar.
Checkliste: Sicherer Umgang mit Kinderfotos bei Demonstrationen
- Prüfung des Kontexts: Ist das Kind selbst Akteur der Berichterstattung oder nur Begleitung? Bei bloßer Begleitung ist die Schutzwürdigkeit maximal.
- Einwilligung einholen: Liegt eine ausdrückliche, idealerweise schriftliche und informierte Einwilligung der Sorgeberechtigten für die Veröffentlichung vor? Mündliche Zusagen im Eifer des Gefechts sind rechtlich unsicher.
- Anonymisierung als Standard: Machen Sie die Anonymisierung von Kindergesichtern (Verpixeln, Unkenntlichmachen) zum redaktionellen Standardprozess, nicht zur Ausnahme.
- Recherche-Ethik: Nutzen Sie die besondere Lage oder Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen nicht zur Informationsbeschaffung aus. Besondere Zurückhaltung ist geboten.
- Zweifelsfall-Regel: Wenn auch nur der geringste Zweifel an der Zulässigkeit der Veröffentlichung besteht, entscheiden Sie sich konsequent für den Schutz des Kindes und gegen die identifizierende Darstellung.
Das Argument, die Eltern hätten ihre Kinder ja selbst der Öffentlichkeit ausgesetzt, verfängt presserechtlich nicht. Die Verantwortung für den Schutz der kindlichen Privatsphäre liegt bei der publizierenden Redaktion, nicht bei den Eltern.
Warum eine Person vor dem Brandenburger Tor nicht automatisch „Beiwerk“ ist
Eine der häufigsten und gefährlichsten Fehleinschätzungen in der Pressefotografie ist die Annahme, dass Personen im öffentlichen Raum beliebig fotografiert und veröffentlicht werden dürfen. Oft wird hierbei auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Kunsturhebergesetzes (KUG) verwiesen, der Bilder erlaubt, „auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“. Doch der Begriff „Beiwerk“ wird juristisch sehr eng ausgelegt. Eine Person ist nicht automatisch Beiwerk, nur weil sie sich an einem bekannten Ort wie dem Brandenburger Tor aufhält.
Entscheidend ist, ob die Person für die Bildaussage eine Rolle spielt oder ob das Bild ohne sie die gleiche Wirkung hätte. Wird eine Person zufällig am Rande eines Panoramabildes erfasst, ist sie wahrscheinlich Beiwerk. Steht sie jedoch groß im Vordergrund, blickt sie in die Kamera oder ist sie aus anderen Gründen der Blickfang des Fotos, ist sie kein Beiwerk mehr. In diesem Fall ist für eine Veröffentlichung grundsätzlich ihre Einwilligung erforderlich. Die juristische Praxis hat klare Kriterien entwickelt, um diese Abgrenzung vorzunehmen.
Der folgende Entscheidungsbaum fasst die wesentlichen Kriterien zusammen, die in der Rechtsprechung zur Beurteilung herangezogen werden, ob eine Person als Beiwerk gilt oder nicht.
| Kriterium | Person ist Beiwerk | Person ist KEIN Beiwerk |
|---|---|---|
| Anwesenheit | Zufällig im Bild | Bewusst fotografiert |
| Bildposition | Hintergrund/Rand | Groß im Vordergrund abgelichtet |
| Blickkontakt | Keine Interaktion | Person blickt zur Kamera oder posiert |
| Bildaussage | Bild funktioniert ohne Person | Person ist essentiell für Bildaussage |
Diese Abwägung ist zentral. Ein Foto vom leeren Brandenburger Tor hat eine andere Aussage als ein Foto vom Brandenburger Tor mit einer einzelnen, nachdenklich blickenden Person davor. Im zweiten Fall prägt die Person die Bildaussage und ist somit nicht mehr bloßes Beiwerk. Die Veröffentlichung wäre ohne Einwilligung ein Eingriff in ihr Recht am eigenen Bild.
Der Fehler beim Upload, der Demonstranten ungewollt an den Pranger stellt
Die presseethische Verantwortung endet nicht mit der Aufnahme des Fotos, sondern erstreckt sich auf den gesamten Veröffentlichungsprozess. Im digitalen Zeitalter lauern gerade beim Upload und der Archivierung von Bildmaterial erhebliche Risiken. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass nachträglich auf einer Plattform wie YouTube verpixelte Gesichter ausreichenden Schutz bieten. Das Problem: Es ist oft unklar, ob die Plattformen die unverpixelte Originalversion speichern und diese im Zweifelsfall an Ermittlungsbehörden herausgeben.
Wer Demonstranten oder andere schutzbedürftige Personen wirklich anonymisieren will, sollte dies immer vor dem Upload auf eine externe Plattform tun. Die Bearbeitung sollte lokal auf einem eigenen Rechner mit einer professionellen Software erfolgen. Ein weiterer, oft übersehener Risikofaktor sind die Metadaten eines Bildes (EXIF-Daten). Diese können GPS-Koordinaten enthalten, die den genauen Standort und Zeitpunkt der Aufnahme verraten. Werden diese Daten nicht vor der Veröffentlichung entfernt, können sie Demonstranten deanonymisieren und sie potenziellen Repressalien aussetzen. Dies stellt einen digitalen Pranger dar, der unbeabsichtigt, aber folgenschwer ist.
Seit der Einführung der DSGVO 2018 ist die Sensibilität für den Datenschutz gestiegen, doch die Ausnahmeregelungen für journalistische Arbeit, insbesondere aus dem Kunsturhebergesetz (KUG), bleiben relevant. Zwar gilt das sogenannte Medienprivileg, aber die journalistische Sorgfaltspflicht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist dennoch zu beachten. Wie die Rechtslage nach DSGVO-Einführung bestätigt, behalten die Ausnahmen des § 23 KUG für zeitgeschichtliche Ereignisse und Versammlungen ihre Gültigkeit, entbinden aber nicht von der ethischen Verantwortung, die Privatsphäre der Abgebildeten zu schützen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Schutz der Menschenwürde (Ziffer 1) und der Persönlichkeit (Ziffer 8) hat im Pressekodex oberste Priorität, insbesondere bei Opfern und Kindern.
- Die Unschuldsvermutung ist absolut. Eine identifizierende Berichterstattung über Verdächtige ist nur in engsten Grenzen und bei überragendem öffentlichen Interesse zulässig.
- Transparenz ist unerlässlich: Symbolbilder müssen klar als solche gekennzeichnet werden, und die Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung muss jederzeit gewahrt bleiben.
Dürfen Sie Passanten im Hintergrund Ihres Fotos ungefragt veröffentlichen?
Die Frage nach der Veröffentlichung von Passanten berührt den Kern des § 23 KUG, der die Ausnahmen von der Einwilligungspflicht regelt. Eine entscheidende Ausnahme betrifft „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“. Doch was genau ist eine „Versammlung“ im presserechtlichen Sinne? Es ist nicht einfach nur eine Ansammlung von Menschen. Der entscheidende Faktor ist der gemeinsame Zweck. Menschen, die an einer Demonstration teilnehmen, eine politische Kundgebung besuchen oder bei einem Konzert zusehen, verfolgen ein gemeinsames Ziel. Sie nehmen bewusst an einem öffentlichen Ereignis teil und müssen daher damit rechnen, als Teil dieses Ereignisses fotografiert zu werden.
Im Gegensatz dazu haben Menschen, die im Park in der Sonne liegen, in einer Warteschlange vor einem Geschäft stehen oder zufällig über einen Marktplatz laufen, keinen solchen gemeinsamen Zweck. Sie sind eine zufällige Ansammlung von Individuen. Die Veröffentlichung von erkennbaren Einzelpersonen aus einer solchen Gruppe wäre ohne deren Einwilligung ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht, es sei denn, sie sind nur unwesentliches Beiwerk. Die Wissensplattform Urheberrecht der Universität Bremen fasst diesen entscheidenden Unterschied präzise zusammen.
Unter den Begriff ‚Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge‘ fallen alle Ansammlungen von Menschen, die sich zusammenfinden um etwas gemeinsam zu tun, wie beispielsweise die Teilnahme an einer Demonstration. Dagegen liegt beim Sonnenbaden im Park oder beim Stehen in der Warteschlange für den Bus kein gemeinsamer Zweck vor. Darüber hinaus müssen die Versammlungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
– Universität Bremen, Wissensplattform Urheberrecht
Für die Praxis bedeutet das: Fotografieren Sie eine Demonstration, dürfen Sie die Teilnehmer in der Regel als Teil der Gesamtmenge zeigen. Die Kamera auf eine Einzelperson zu richten, die aus der Menge heraussticht und individuell porträtiert wird, erfordert jedoch wieder eine Abwägung. Ist diese Person ein Redner, ein Organisator oder prägt sie durch ihr Auftreten (z.B. mit einem besonders aussagekräftigen Plakat) den Charakter der Versammlung? Dann kann sie als Person der Zeitgeschichte gelten und das Informationsinteresse überwiegen. Ein zufälliger Teilnehmer im Hintergrund hat diesen Status in der Regel nicht.
Häufige Fragen zur Verpixelung von Gesichtern bei Demonstrationen
Speichert YouTube unverpixelte Originalversionen?
YouTube legt nicht offen, ob es frühere und damit unverpixelte Versionen der Videos vorhält, die dann im Zweifelsfall an Ermittlungsbehörden herausgegeben werden müssen.
Reicht nachträgliches Verpixeln auf Plattformen?
Wer wirklich auf Nummer sicher gehen will, sollte Gesichter in Videos immer schon vor dem Upload auf eine Plattform im Internet verpixeln.
Was ist mit EXIF-Daten?
GPS-Koordinaten in Metadaten können den genauen Standort von Demonstranten verraten und sollten vor dem Upload entfernt werden, um eine nachträgliche Identifizierung zu verhindern.