Veröffentlicht am Mai 15, 2024

Die ständige Angst vor teuren Abmahnungen lähmt viele Fotografen in Deutschland. Die Lösung liegt jedoch nicht darin, die Kamera wegzulegen, sondern darin, die juristische Risikobewertung – die sogenannte Interessenabwägung – zu beherrschen.

  • Das Kunsturhebergesetz (KUG) bleibt trotz DSGVO die zentrale Regelung für die Veröffentlichung von Personenbildnissen.
  • Ob eine Person als unwichtiges „Beiwerk“ gilt oder ihr Persönlichkeitsrecht überwiegt, ist keine Frage der Größe, sondern des Kontexts und der Bildaussage.
  • Die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung hängt entscheidend vom Verwendungszweck ab (privater Blog vs. Werbekampagne).

Empfehlung: Lernen Sie, wie ein Richter zu denken. Dokumentieren Sie Ihre Abwägungsentscheidung vor der Veröffentlichung und holen Sie bei gezielten Porträts immer eine (idealerweise schriftliche) Einwilligung ein.

Die Szene ist perfekt: das Licht, die Komposition, der flüchtige Moment. Sie drücken ab. Doch sofort schießt der Gedanke durch den Kopf: „Darf ich das überhaupt veröffentlichen?“ Diese Unsicherheit ist für viele Street-Fotografen, Journalisten und Blogger in Deutschland ein ständiger Begleiter. Die Furcht vor einer Abmahnung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist real und führt oft zu einer Schere im Kopf, bevor das Foto überhaupt entstanden ist. Die Diskussionen drehen sich meist um das komplexe Zusammenspiel von Kunsturhebergesetz (KUG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), was die Verwirrung eher vergrößert als auflöst.

Die üblichen Ratschläge – „fragen Sie einfach um Erlaubnis“ oder „solange die Person nicht im Fokus steht, ist es okay“ – greifen in der dynamischen Realität der Straßenfotografie oder der Event-Dokumentation oft zu kurz. Was aber, wenn der entscheidende Schlüssel zur Rechtssicherheit nicht im starren Auswendiglernen von Paragrafen liegt, sondern im Erlernen einer juristischen Denkweise? Der Kern des deutschen Persönlichkeitsrechts ist die Interessenabwägung. Es geht darum, im Einzelfall das Recht des Fotografen auf Kunst- und Meinungsfreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person abzuwägen.

Dieser Artikel ist Ihr praxisnaher Leitfaden, um genau diese Fähigkeit zu entwickeln. Statt Ihnen eine simple Ja/Nein-Checkliste zu geben, zeigen wir Ihnen anhand konkreter, alltäglicher und auch heikler Situationen, welche Kriterien Gerichte anlegen. Sie lernen, die Risiken selbst einzuschätzen und fundierte Entscheidungen zu treffen – von der zufälligen Person vor einer Sehenswürdigkeit über Polizeieinsätze bis hin zur Dokumentation von Demonstrationen. Ziel ist es, Ihnen die Souveränität zurückzugeben, sich kreativ und rechtlich sicher im öffentlichen Raum zu bewegen.

Der folgende Artikel führt Sie durch acht typische Szenarien und rechtliche Fallstricke. Jede Sektion bietet eine fundierte Analyse und praktische Handlungsempfehlungen, damit Sie Ihre Arbeit selbstbewusst und ohne ständige Angst vor dem Briefkasten fortsetzen können.

Warum eine Person vor dem Brandenburger Tor nicht automatisch „Beiwerk“ ist

Der Mythos hält sich hartnäckig: Solange eine Person nur zufällig vor einer Sehenswürdigkeit steht und diese das Hauptmotiv ist, gilt sie als „Beiwerk“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG und das Foto darf ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden. Doch diese Annahme ist eine gefährliche Vereinfachung. Die Rechtsprechung legt den Begriff des Beiwerks sehr eng aus. Entscheidend ist nicht, ob die Person klein im Bild ist, sondern ob sie für die Gesamtwirkung des Bildes eine eigene Rolle spielt oder bei ihrer Entfernung der Charakter des Bildes unverändert bliebe. Wird eine Person durch die Komposition, Schärfe oder eine besondere Geste auch nur subtil hervorgehoben, kann sie den Status des Beiwerks bereits verlieren.

Die Interessenabwägung ist hier zentral. Ein Gericht fragt: Dient die Person nur als Größenvergleich für die Architektur oder wird sie zum individuellen, wenn auch kleinen, Blickfang, der eine Geschichte erzählt? Sobald die Person identifizierbar ist und aus der Anonymität der Masse heraustritt, gewinnt ihr Persönlichkeitsrecht an Gewicht. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Bildnissen bestätigt, dass bei jeder Veröffentlichung eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls stattfinden muss. Der Zweck der Veröffentlichung spielt ebenfalls eine Rolle: Ein privater Reiseblog wird anders bewertet als die kommerzielle Nutzung des Bildes für eine Postkarte oder einen Werbeflyer.

Letztlich kommt es auf die Bildaussage an. Ein Foto, das „Menschen vor dem Brandenburger Tor“ zeigt, ist etwas anderes als ein Foto vom „Brandenburger Tor“, auf dem zufällig Menschen zu sehen sind. Wenn die Person zur Charakterisierung der Szene beiträgt (z.B. ein Straßenkünstler, ein nachdenklicher Passant), ist sie wahrscheinlich kein reines Beiwerk mehr. Die Grenze ist fließend und im Zweifel für den Schutz der abgebildeten Person auszulegen.

Checkliste: Ist die Person wirklich nur „Beiwerk“?

  1. Charakter des Bildes: Würde sich die Bildaussage ändern, wenn Sie die Person entfernen? Wenn ja, ist sie wahrscheinlich kein Beiwerk.
  2. Erkennbarkeit prüfen: Ist die Person für sich oder ihren Bekanntenkreis identifizierbar? Je klarer die Erkennbarkeit, desto stärker ihr Persönlichkeitsrecht.
  3. Hervorhebung analysieren: Wird die Person durch Fokus, Farbe, Position oder Geste aus der Anonymität der Umgebung herausgehoben?
  4. Schwere der Beeinträchtigung: Stellt die Abbildung die Person in einem negativen oder unvorteilhaften Kontext dar? Eine solche Darstellung ist fast nie zulässig.
  5. Informationswert vs. Persönlichkeitsrecht: Dient das Bild einem anerkannten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (z.B. Zeitgeschichte), das die Rechte der Person überwiegen könnte?

Verlassen Sie sich also nie blind auf die Beiwerk-Regel. Führen Sie stattdessen eine bewusste Abwägung durch, bevor Sie ein solches Foto veröffentlichen. Je kommerzieller Ihr Vorhaben, desto eher benötigen Sie eine Einwilligung.

Dürfen Sie Polizeibeamte im Dienst filmen und die Bilder posten?

Das Filmen und Fotografieren von Polizeieinsätzen ist ein juristisch sensibles Feld, das oft zu Konfrontationen führt. Grundsätzlich unterliegen auch Polizeibeamte dem Recht am eigenen Bild. Allerdings befinden sie sich im Dienst in der Öffentlichkeit und nehmen hoheitliche Aufgaben wahr. Dies schwächt ihr Persönlichkeitsrecht ab, hebt es aber nicht auf. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Bild- und Tonaufnahmen von Polizeieinsätzen zur Dokumentation und Beweissicherung grundsätzlich zulässig sind, insbesondere wenn der Verdacht rechtswidrigen Verhaltens im Raum steht. Angesichts von Untersuchungen, die von mindestens 12.000 mutmaßlich rechtswidrigen Übergriffen jährlich in Deutschland ausgehen, ist das Dokumentationsinteresse hoch.

Die reine Anfertigung der Aufnahme ist also meist erlaubt. Eine völlig andere Frage ist jedoch die Veröffentlichung. Hier muss eine strenge Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Beamten erfolgen. Eine unverpixelte Veröffentlichung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei erheblichen Straftaten von großer öffentlicher Relevanz. In den meisten Fällen überwiegt das Recht des Beamten, nicht identifizierbar an den digitalen Pranger gestellt zu werden. Das gilt umso mehr, je weniger gravierend der Anlass ist. Wie Dr. Christoph Schnabel und Markus Wünschelbaum vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz betonen, ist die reine Aufnahme zur Dokumentation unproblematisch. In einer Stellungnahme, über die unter anderem Legal Tribune Online (LTO) berichtete, heben sie hervor:

Die Aufnahme hoheitlichen Handelns durch Polizeikräfte ist datenschutzrechtlich zulässig und damit straffrei – auch wenn es sich nur um einen Platzverweis handelt.

– Dr. Christoph Schnabel und Markus Wünschelbaum, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Achtung: Das heimliche Aufzeichnen des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes (also z.B. das Gespräch zwischen zwei Beamten) ist nach § 201 StGB strafbar. Filmen Sie daher immer offen und ohne Ton, oder stellen Sie sicher, dass nur öffentlich gesprochene Worte (z.B. Durchsagen) erfasst werden.

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Verhaltensregeln zusammen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden, wenn Sie Polizeieinsätze dokumentieren.

Do’s & Don’ts beim Filmen von Polizeieinsätzen
Erlaubt Nicht erlaubt
Filmen ohne Ton und Fotografieren polizeilicher Einsätze zu Dokumentationszwecken. Heimliches Mitschneiden von nicht-öffentlichen Gesprächen (§ 201 StGB).
Die Aufnahmen als Beweismittel für eigenes oder fremdes Fehlverhalten sichern. Hilflose oder verletzte Personen identifizierbar filmen (§ 201a StGB).
Aus ausreichender Distanz agieren, um den Einsatz nicht zu behindern. Ungepixelte Veröffentlichung der Beamten ohne eine sehr sorgfältige und meist juristisch beratene Interessenabwägung.

Im Konfliktfall sollten Sie deeskalierend auftreten, sich als Fotograf oder Journalist zu erkennen geben und darauf hinweisen, dass Sie den Einsatz aus sicherer Entfernung dokumentieren, ohne ihn zu stören. Die Veröffentlichung sollte stets die letzte und am sorgfältigsten überlegte Stufe sein.

Wie sichern Sie sich ab, wenn Sie spontan jemanden auf der Straße porträtieren?

Die Street-Fotografie lebt von spontanen Momenten. Anders als bei der Aufnahme einer Menschenmenge, bei der Einzelne untergehen, steht beim gezielten Porträt eine Person klar im Mittelpunkt. Hier greift das Recht am eigenen Bild in seiner stärksten Form: Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person zulässig. Die Vorstellung, man könne eine Person erst fotografieren und dann einfach weitergehen, ist ein rechtlicher Trugschluss, der schnell zu einer Abmahnung führen kann. Die sicherste Methode ist, die Person anzusprechen und um Erlaubnis zu fragen – idealerweise vor, spätestens aber direkt nach der Aufnahme.

Eine mündliche Einwilligung ist zwar rechtlich wirksam, im Streitfall aber schwer zu beweisen. Für jede Art der kommerziellen Nutzung, aber auch zur Absicherung für Ihr Portfolio oder Ihren Blog, ist ein schriftlicher Model Release Vertrag die professionellste Lösung. Dieses Dokument muss kein juristisch ausufernder Roman sein. Es sollte die Namen beider Parteien, das Datum, den Ort der Aufnahme und vor allem den Umfang der erlaubten Nutzung (z.B. redaktionell, kommerziell, online, print) klar definieren. So schaffen Sie für beide Seiten Rechtssicherheit.

Praxisbeispiel: Der Model Release Vertrag

Ein Fotograf fertigt ein Porträt eines interessanten Passanten für sein Online-Portfolio an. Um sich gegen spätere Forderungen abzusichern, hat er eine einfache Model-Release-App auf seinem Smartphone. Nach dem Foto zeigt er dem Passanten das Bild, dieser ist einverstanden. Der Fotograf lässt ihn direkt auf dem Smartphone den Vertrag unterzeichnen, der die nicht-kommerzielle Nutzung für das Portfolio und Social Media gestattet. Ein Foto des Personalausweises zur Identitätsprüfung wird (mit Einverständnis) gemacht und sofort wieder gelöscht. Damit ist der Fotograf auf der sicheren Seite, selbst wenn die abgebildete Person ihre Meinung Jahre später ändern sollte.

Die Interaktion mit der Person nach der Aufnahme ist entscheidend. Zeigen Sie das Foto auf Ihrem Kameradisplay. Diese Geste baut Vertrauen auf und führt in den meisten Fällen zu einer positiven Reaktion. Sollte die Person die Löschung des Bildes verlangen, kommen Sie dieser Aufforderung nach. Der Versuch, über dieses Recht hinwegzugehen, ist das Foto selten wert und schadet dem Ansehen der gesamten Fotografen-Community.

Ein Fotograf zeigt einem Model das Display seiner Kamera auf der Straße, um das Einverständnis für das Foto einzuholen.

Wie das Bild zeigt, ist der Moment der Kommunikation entscheidend für eine vertrauensvolle und rechtlich saubere Porträtfotografie im öffentlichen Raum. Der Kontext der Veröffentlichung ist ebenfalls von großer Bedeutung. Ein Bild auf einem privaten, nicht-kommerziellen Fotoblog wird seltener zu rechtlichen Problemen führen als dieselbe Aufnahme in einer Werbekampagne oder auf einem Produkt. Je kommerzieller der Zweck, desto unerlässlicher ist ein schriftlicher Vertrag.

Letztlich ist die direkte und respektvolle Kommunikation nicht nur ein Weg zur rechtlichen Absicherung, sondern oft auch der Beginn einer interessanten Begegnung und der Schlüssel zu einem noch besseren, authentischeren Porträt.

Der Irrtum, dass die DSGVO das Fotografieren auf Hochzeiten verbietet

Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) herrscht große Verunsicherung bei der Fotografie auf Veranstaltungen, insbesondere auf Hochzeiten. Die Sorge, man könne durch das Ablichten von Gästen gegen Datenschutzrecht verstoßen, ist weit verbreitet, aber in den meisten Fällen unbegründet. Hier muss klar zwischen dem Auftraggeber (dem Brautpaar) und den Gästen differenziert werden. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten des Brautpaares (also auch ihrer Bilder) ist der Vertrag, den der Fotograf mit ihnen schließt (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO).

Für die Fotografie der Gäste greift eine andere Rechtsgrundlage: das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Das berechtigte Interesse hat hier zwei Seiten: das des Brautpaares, seinen besonderen Tag in Bildern festgehalten zu bekommen, und das des Fotografen, seinen Beruf auszuüben und den Vertrag zu erfüllen. Dieses Interesse überwiegt in der Regel das Schutzinteresse der Gäste, auf einer Feier, zu der sie freiwillig erschienen sind, nicht fotografiert zu werden. Wichtig ist hierbei die Transparenz: Das Brautpaar als Veranstalter hat die Pflicht, seine Gäste darüber zu informieren, dass ein professioneller Fotograf anwesend sein und Aufnahmen machen wird. Dies kann durch einen Hinweis in der Einladung, einen Aushang am Veranstaltungsort oder eine kurze Ansage geschehen.

Für rein private Aufnahmen, die von Gästen oder dem Brautpaar selbst gemacht werden, gilt die DSGVO ohnehin nicht. Hier greift die sogenannte Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2c DSGVO), die die Datenverarbeitung im rein persönlichen oder familiären Rahmen von der Verordnung ausnimmt. Die DSGVO zielt auf die gewerbsmäßige oder organisierte Verarbeitung von Daten ab, nicht auf das private Fotoalbum. Der Mythos, die DSGVO verbiete Hochzeitsfotos, ist also falsch. Sie schafft lediglich klare Regeln für den professionellen Fotografen, die aber durch das Konzept des berechtigten Interesses gut handhabbar sind, wie auch Fachanwälte für Fotorecht bestätigen.

Ein Gast hat natürlich weiterhin das Recht, dem Fotografen mitzuteilen, dass er nicht fotografiert werden möchte. Aus Respekt und zur Deeskalation sollte diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprochen werden. Ein generelles Fotoverbot lässt sich daraus aber nicht ableiten.

Wann müssen Sie ein altes Foto aus Ihrem Online-Archiv löschen?

Einmal veröffentlicht, für immer im Netz? Nicht ganz. Das Recht am eigenen Bild ist nicht statisch. Eine einmal erteilte Einwilligung kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden und ein Löschanspruch entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Umstände für die abgebildete Person gravierend geändert haben und ihr ein Festhalten an der Einwilligung nicht mehr zugemutet werden kann. Ein klassisches Beispiel ist der Austritt aus einer politischen Partei oder einer religiösen Gemeinschaft. Ein Foto, das die Person in diesem früheren Kontext zeigt, kann ihr nach dem Wandel schaden und ihr Persönlichkeitsrecht empfindlich verletzen.

Ein solcher Widerruf bedarf eines wichtigen Grundes. Die bloße Tatsache, dass einem das Foto nicht mehr gefällt, reicht in der Regel nicht aus. Es muss eine tiefgreifende Veränderung der inneren Einstellung oder der Lebensumstände vorliegen. Ein besonders klares Beispiel, das vom Bundesgerichtshof entschieden wurde, betrifft intime Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung.

Fallstudie: Löschanspruch bei Intimfotos (BGH, Az. VI ZR 271/14)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach dem Ende einer Partnerschaft ein Anspruch auf Löschung von angefertigten Nackt- oder Intimfotos besteht. Die ursprüngliche, meist konkludente Einwilligung, die im Rahmen der vertrauten Beziehung gegeben wurde, entfällt mit der Trennung. Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person überwiegt hier das Interesse des Ex-Partners, die Bilder zu besitzen. Dieser Löschanspruch besteht unabhängig davon, ob die Fotos jemals veröffentlicht wurden oder nur privat gespeichert sind.

Wenn Sie mit einer Löschanfrage konfrontiert werden, sollten Sie diese immer ernst nehmen und strukturiert vorgehen. Ignorieren ist die schlechteste Option. Prüfen Sie die Identität des Anfragenden und die von ihm vorgebrachten Gründe. Eine sorgfältige Dokumentation des gesamten Prozesses ist für Ihre eigene rechtliche Absicherung unerlässlich.

Nahaufnahme der Hände eines Fotografen, der sein digitales Fotoarchiv auf einem Computer verwaltet und einen Löschprozess durchführt.

Die Verwaltung eines digitalen Archivs bedeutet auch, auf Löschungsanfragen professionell und rechtssicher reagieren zu können. Der folgende Plan hilft Ihnen, in einer solchen Situation korrekt zu handeln.

Ihr Aktionsplan bei einer Löschanfrage

  1. Identität prüfen: Fordern Sie einen Nachweis an, dass die anfragende Person tatsächlich die abgebildete Person ist, um Missbrauch zu vermeiden.
  2. Grund analysieren: Prüfen Sie die vorgebrachten Gründe. Liegt eine schwerwiegende Veränderung der Lebensumstände vor, die einen Widerruf der Einwilligung rechtfertigt?
  3. Interessenabwägung durchführen: Wägen Sie das Persönlichkeitsrecht der Person gegen Ihr eigenes Interesse an der weiteren Veröffentlichung (z.B. künstlerisches Portfolio, historisches Dokument) ab.
  4. Entscheidung treffen und kommunizieren: Entscheiden Sie, ob Sie dem Löschersuchen nachkommen. Formulieren Sie eine schriftliche, begründete Antwort an den Antragsteller.
  5. Löschung dokumentieren: Wenn Sie das Bild löschen, bestätigen Sie dies schriftlich und dokumentieren Sie den Vorgang für Ihre Unterlagen.

Letztlich zeigt sich auch hier: Eine faire und transparente Kommunikation ist oft der beste Weg, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ein respektvoll behandeltes Löschersuchen kann einen Konflikt beenden, bevor er überhaupt beginnt.

Wann endet das öffentliche Interesse bei Fotos von Kindern prominenter Eltern?

Die Fotografie von Prominenten ist ein Sonderfall des Presserechts. Als „Personen der Zeitgeschichte“ müssen sie eine weitreichendere Berichterstattung dulden als Privatpersonen. Doch dieser Status ist nicht unbegrenzt und vor allem nicht vererbbar. Insbesondere bei Kindern von Prominenten überwiegt fast immer deren Recht auf eine ungestörte persönliche Entwicklung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die berühmten „Caroline-Urteile“ des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) haben hier klare Grenzen gezogen.

Ein Kind nimmt nicht automatisch am öffentlichen Leben teil, nur weil seine Eltern prominent sind. Fotos, die Kinder im Alltag zeigen – auf dem Weg zur Schule, beim Spielen im Park oder im Urlaub – sind grundsätzlich tabu. Das öffentliche Interesse rechtfertigt eine solche Berichterstattung nicht. Die Gerichte haben ein abgestuftes Schutzkonzept entwickelt, das die Privatsphäre in verschiedene Bereiche unterteilt, deren Schutz unterschiedlich stark ist.

Diese Auffassung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2008 als mit der Verfassung vereinbar bestätigt. Diese Ergebnisse hat der EGMR in einem Urteil vom 7. Februar 2012 bestätigt.

– Bundesgerichtshof, Caroline-Urteile (zusammengefasst auf Wikipedia)

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die prominenten Eltern ihre Kinder selbst gezielt der Öffentlichkeit präsentieren, z.B. bei einem offiziellen Fototermin oder auf einer öffentlichen Veranstaltung. In diesem Fall begeben sie sich bewusst in den öffentlichen Raum und eine Berichterstattung kann zulässig sein. Jedoch endet diese Erlaubnis, sobald die Veranstaltung vorbei ist. Die folgende Tabelle verdeutlicht das abgestufte Schutzkonzept der Privatsphäre.

Abgestuftes Schutzkonzept der Privatsphäre
Schutzbereich Schutzintensität Beispiel
Privater Raum / Alltag Absoluter Schutz Kind im eigenen Garten, auf dem Schulweg
Öffentliche Veranstaltung mit Eltern Reduzierter Schutz Kind begleitet Eltern auf dem roten Teppich
Eigene öffentliche Auftritte Informationsinteresse kann bestehen Kind ist selbst als Künstler oder Sportler tätig
Themen wie Krankheiten, private Sorgen Kein öffentliches Interesse Berichte über rein private Angelegenheiten

Als Fotograf sollten Sie daher höchste Zurückhaltung üben. Die Veröffentlichung von Fotos minderjähriger Kinder von Prominenten ohne deren ausdrückliche, für diesen konkreten Fall erteilte Einwilligung ist ein extrem hohes rechtliches Risiko, das in der Regel mit einer Niederlage vor Gericht endet.

Warum Ihr Presseausweis Sie nicht vor jedem Platzverweis schützt

Ein anerkannter Presseausweis ist ein wichtiges Instrument für Journalisten und Fotografen. Er legitimiert sie gegenüber Behörden und Veranstaltern und gewährt oft Zutritt zu ansonsten gesperrten Bereichen. Doch er ist kein Freibrief. Ein Presseausweis verleiht Ihnen keine Sonderrechte, die Sie über das Gesetz stellen. Insbesondere bei Polizeieinsätzen, Demonstrationen oder in Gefahrensituationen kann die Polizei einen Platzverweis aussprechen, der auch für Pressevertreter gilt. Dies ist dann der Fall, wenn die Anwesenheit von Journalisten die polizeiliche Maßnahme konkret behindert, eine Gefahr für die Beamten oder den Journalisten selbst darstellt oder Ermittlungen gefährdet.

Der Platzverweis muss verhältnismäßig sein. Eine pauschale Ausweisung der gesamten Presse aus einem großen Areal ist in der Regel rechtswidrig. Die Polizei muss begründen, warum die Anwesenheit eines spezifischen Journalisten an einem spezifischen Ort eine konkrete Störung darstellt. Dennoch gilt: Einer polizeilichen Anordnung ist zunächst Folge zu leisten. Einem Platzverweis zu widersprechen und vor Ort zu diskutieren, führt selten zum Erfolg und kann die Situation eskalieren lassen. Der Rechtsweg steht Ihnen im Nachhinein offen, um die Rechtmäßigkeit des Platzverweises überprüfen zu lassen.

Fallbeispiel: Platzverweis bei einer Demonstration

Während einer angespannten Demonstration bildet die Polizei eine Kette, um zwei Lager von Demonstranten zu trennen. Ein Fotograf versucht, durch die Polizeikette zu gelangen, um eine bessere Position zu bekommen. Ein Beamter erteilt ihm einen Platzverweis für diesen unmittelbaren Bereich, da er die polizeiliche Maßnahme (die Aufrechterhaltung der Kette) behindert. Der Fotograf muss sich zurückziehen. Er darf aber aus einer anderen Position, die den Einsatz nicht stört, weiterfotografieren. Der Platzverweis ist hier situationsbezogen und rechtmäßig. Hätte die Polizei ihn vom gesamten Versammlungsort verwiesen, wäre dies unverhältnismäßig gewesen.

Sollten Sie einen Platzverweis erhalten, den Sie für ungerechtfertigt halten, ist es entscheidend, professionell zu reagieren. Bewahren Sie Ruhe und dokumentieren Sie den Vorgang. So sichern Sie sich die Möglichkeit, später rechtliche Schritte einzuleiten.

Handlungsempfehlungen bei einem Platzverweis

  1. Deeskalieren: Befolgen Sie die Anweisung zunächst und vermeiden Sie eine Konfrontation. Ihre Sicherheit und die Fortsetzung Ihrer Arbeit aus anderer Position haben Vorrang.
  2. Dokumentieren: Notieren Sie sich den Namen und die Dienstnummer des Beamten, der den Platzverweis ausspricht, sowie den genauen Zeitpunkt und Ort.
  3. Zeugen suchen: Sprechen Sie andere anwesende Journalisten oder unbeteiligte Dritte an und bitten Sie sie, den Vorfall zu bezeugen.
  4. Aufnahmen sichern: Sorgen Sie dafür, dass Ihre bisherigen Aufnahmen sicher gespeichert sind, da sie als Beweismittel für den Kontext dienen können.
  5. Rechtlichen Beistand suchen: Kontaktieren Sie nach dem Einsatz Ihren Verlag, Ihre Redaktion oder einen Medienanwalt, um die Rechtmäßigkeit des Platzverweises prüfen zu lassen.

Letztendlich sichert ein kooperatives, aber bestimmtes Auftreten in Kombination mit einer lückenlosen Dokumentation Ihre Position am besten. Sie zeigen, dass Sie Ihre Rechte kennen, aber auch die Autorität der Polizei respektieren, solange diese im rechtlichen Rahmen handelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Herzstück des Fotorechts ist die Interessenabwägung im Einzelfall – nicht starre Regeln. Ihr Recht auf Kunstfreiheit muss gegen das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten abgewogen werden.
  • Der Kontext der Veröffentlichung ist entscheidend. Eine Aufnahme kann für einen privaten Blog unproblematisch, für eine kommerzielle Kampagne jedoch hochgradig illegal sein.
  • Dokumentation ist Ihre beste Versicherung. Eine schriftliche Einwilligung (Model Release) bei Porträts oder eine Notiz über Ihre Abwägungsgründe kann im Streitfall entscheidend sein.

Wie dokumentieren Sie Demonstrationen rechtssicher zwischen Polizei und Aktivisten?

Die Fotografie auf Demonstrationen ist die Königsdisziplin des Presse- und Fotorechts. Hier prallen die Interessen von Demonstranten, Gegendemonstranten und Polizei mit voller Wucht aufeinander, und Sie als Fotograf stehen mittendrin. Das Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 GG) gibt Ihnen das Recht, über solche Ereignisse von öffentlichem Interesse zu berichten. Eine Versammlung gilt als faktisch öffentlich, was bedeutet, dass die Teilnehmer grundsätzlich damit rechnen müssen, fotografiert zu werden. Das Recht am eigenen Bild tritt hier gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurück.

Allerdings gibt es auch hier Grenzen. Das Vermummungsverbot kann fotografisch relevant werden, und auch das gezielte Anprangern einzelner, nicht-prominenter Teilnehmer kann deren Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn es keine Rechtfertigung durch deren Verhalten (z.B. Straftaten) gibt. Ihre Aufgabe ist es, das Geschehen zu dokumentieren, nicht Einzelpersonen ohne Anlass bloßzustellen. Besondere Vorsicht ist bei der Darstellung von verletzten Personen oder in Situationen geboten, die die Menschenwürde verletzen könnten (§ 201a StGB).

Eine gute juristische und praktische Vorbereitung ist unerlässlich, um in dem oft chaotischen Umfeld einer Demonstration einen kühlen Kopf zu bewahren und rechtssicher zu agieren. Ihre Positionierung ist dabei nicht nur eine fotografische, sondern auch eine strategische Entscheidung. Halten Sie Abstand, behindern Sie weder polizeiliche Maßnahmen noch den Demonstrationszug und machen Sie Ihre Rolle als Pressevertreter klar kenntlich, idealerweise durch einen sichtbar getragenen Presseausweis.

Juristische Vorbereitungs-Checkliste für die Demo-Fotografie

  1. Presseausweis mitführen: Tragen Sie einen offiziellen Presseausweis gut sichtbar. Er ist zwar kein Allheilmittel, aber ein wichtiges Legitimationsmittel.
  2. Rechte kennen: Führen Sie eine kleine Karte mit den wichtigsten Rechten und Pflichten mit sich (§ 23 KUG, Art. 5 GG). Das gibt Sicherheit im Konfrontationsfall.
  3. Anwaltskontakt bereithalten: Speichern Sie die Nummer eines auf Medienrecht spezialisierten Anwalts in Ihrem Telefon für den Ernstfall.
  4. § 201 StGB verstehen: Machen Sie sich bewusst, dass faktisch öffentlich gesprochene Worte (z.B. Rufe, Reden) nicht unter das Verbot der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes fallen.
  5. Position strategisch wählen: Positionieren Sie sich so, dass Sie gute Bilder machen können, ohne Einsatzkräfte oder Demonstranten zu behindern oder sich selbst in Gefahr zu bringen.

Eine gründliche Vorbereitung ist die halbe Miete, um auf Demonstrationen rechtssicher und effektiv zu arbeiten. Das Verinnerlichen dieser juristischen Checkliste gibt Ihnen die nötige Souveränität.

Der Schlüssel zu einer erfolgreichen und rechtlich einwandfreien Dokumentation von Demonstrationen liegt in einer Mischung aus Rechtskenntnis, deeskalierendem Verhalten und strategischer Positionierung. Ihre Aufgabe ist es, ein unvoreingenommener Beobachter und Chronist des Zeitgeschehens zu sein. Wenn Sie diese Rolle professionell ausfüllen, steht Ihnen das Presserecht als starker Verbündeter zur Seite.

Fragen und Antworten zur Fotografie und Recht

Gilt die DSGVO für private Hochzeitsfotos?

Nein, für die Verarbeitung von Daten zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken gilt die sogenannte „Haushaltsausnahme“ (Art. 2 Abs. 2c DSGVO). Wenn das Brautpaar oder Gäste privat fotografieren, müssen sie die DSGVO nicht beachten.

Welche Rechtsgrundlage hat der Hochzeitsfotograf?

Gegenüber dem Brautpaar ist die Rechtsgrundlage der geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO). Gegenüber den Gästen stützt sich der Fotograf auf das „berechtigte Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO), da sowohl er als auch das Brautpaar ein Interesse an der Dokumentation der Feier haben.

Wer informiert die Gäste über den Fotografen?

Die Informationspflicht gegenüber den Gästen liegt beim Veranstalter, also dem Brautpaar. Sie müssen die Gäste darüber in Kenntnis setzen, dass während der Feier fotografiert wird.

Geschrieben von Thomas Richter, Spezialist für Bildrechte, Honorarmanagement und Archivierung sowie langjähriges Mitglied in Gremien der VG Bild-Kunst. Experte für die wirtschaftliche Existenzsicherung von freien Fotografen in Deutschland.